Konferenzdolmetschen

Wir stützen uns auf ein dichtes Netz von freiberuflich tätigen Konferenzdolmetschern, die aufgrund ihrer Arbeitssprachen, ihrer Erfahrung und ihrer Spezialisierung die bestmögliche Abwicklung des Auftrags gewährleisten können.

Das Dienstleistungsangebot von Congress Service beinhaltet auch den Verleih der Dolmetsch-Technik und die fachliche Betreuung durch unsere Vertrauenstechniker.

Congress Service bietet folgende Dienstleistungen:

Simultandolmetschen

Die Simultandolmetschung ist bei Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern und mit mehreren Arbeitssprachen immer zu bevorzugen. Die DolmetscherInnen sitzen in einer schallgedämmten und entsprechend ausgerüsteten Dolmetsch-Kabine. Für jede Sprachenkombination braucht es eine Kabine. Grundsätzlich setzt sich das Dolmetscherteam aus zwei (bei Fachkongressen drei) DolmetscherInnen pro Kabine zusammen.

Konsekutivdolmetschen

Für das Konsekutivdolmetschen ist keine technische Anlage erforderlich, abgesehen von der normalen Saalverstärkung. Die DolmetscherIn schreibt sich Notizen auf und dolmetscht die Rede abschnittweise bzw. fasst am Ende des Vortrags zusammen. Konsekutivdolmetschen eignet sich grundsätzlich für kleinere Personengruppen und kürzere Veranstaltungen. Bei der Erstellung des Zeitplans der Veranstaltung muss die für das Konsekutivdolmetschen nötige Zeit eingeplant werden.

Flüsterdolmetschen (Chuchotage)

Die DolmetscherIn sitzt neben oder hinter dem/den Zuhörern und dolmetscht simultan und ohne Dolmetsch- anlage, indem sie den Zuhörern die Übersetzung ins Ohr flüstert. Flüsterdolmetschen eignet sich für max. 3-4 Zuhörer.

Verhandlungsdolmetschen

Dadurch wird die informale Verständigung innerhalb kleiner Personengruppen gewährleistet. Diese Art von Dolmetschung erfolgt in Form von Flüster- oder Konsekutivdolmetschen und kommt meist bei Handels- oder politischen Gesprächen zur Anwendung.

Arbeitsbedingungen des Dolmetschers

1. Arbeitsplatz
a) Die Dolmetschkabine muss gut belüftet und schallisoliert sein, eine Auflagefläche haben, ausreichend Platz für zwei Stühle bieten sowie einen direkten Blick auf Rednerpult und Leinwand ermöglichen. Ist die Aufstellung der Kabine im Veranstaltungssaal nicht möglich, so kann mit vorheriger Zustimmung der Dolmetscher die Unterbringung in einem ungestörten Nebenraum erfolgen, sofern dieser über Bildschirm mit dem Veranstaltungssaal verbunden ist. Die Betreuung der Anlage ist nicht Aufgabe der Dolmetscher, sondern muss vom Auftraggeber gewährleistet werden.
b) Die Simultanübersetzung erfolgt ausschließlich in einer nach den geltenden ISO-Normen ausgeführten Kabine mit Lärmisolierung. Strikt abgelehnt wird der Einsatz von so genannten Personenführungs- oder Flüsteranlagen, bei denen der Dolmetscher im Saal ohne die Schallisolierung einer Kabine arbeiten muss. Die Verwendung dieser Technik ist mit ausdrücklicher Zustimmung des Dolmetschers nur für Übersetzungs- leistungen während einer geführten Besichtigung zulässig.
c) Bei der Konsekutivübersetzung braucht der Dolmetscher eine Schreibfläche; die Redner müssen deutlich hörbar sein. Größere Räume müssen mit einer Verstärkungsanlage ausgestattet sein. Im Raum, in dem gedolmetscht wird, darf mit Rücksicht auf den Dolmetscher nicht geraucht werden.
Erfüllt der Arbeitsplatz nicht die oben genannten Voraussetzungen, so kann sich der Dolmetscher unbeschadet seiner Honoraransprüche weigern, die vereinbarte Leistung zu erbringen.

2. Arbeitszeit
a) Für eine Arbeitszeit von maximal 7 Stunden sind 2 Dolmetscher einzusetzen. Ist laut Programm eine längere Arbeitszeit vorgesehen, so sind 3 Dolmetscher zu engagieren. Wenn die vorgesehenen 7 Stunden unerwartet überschritten werden, haben beide Dolmetscher Anspruch auf den in der geltenden Tarifordnung festgelegten Zuschlag. 
Der Einsatz von 3 Dolmetschern ist auch bei den laut geltender Tarifordnung vorgesehenen Fachtagungen erforderlich, und bei allen besonders anspruchsvollen ganztägigen Veranstaltungen empfehlenswert. 
b) Der Einsatz eines einzigen Dolmetschers ist nur bei einer Arbeitszeit von maximal 60 Minuten bei Simultanübersetzungen und von 3 Stunden bei Konsekutivübersetzungen zulässig.
c) Die Dolmetscher stehen während der Pausen, während des Essens usw. für Übersetzungsarbeiten nicht zur Verfügung. 

3. Zusätzliche Ansprüche des Dolmetschers
a) Der Dolmetscher hat bei Einsätzen außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde Anspruch auf freie Verpflegung.
b) Der Dolmetscher hat Anspruch auf freie Unterkunft (Einzelzimmer mit Bad in einem Hotel 1. oder 2. Klasse), wenn es ihm aufgrund der Arbeits- bzw. Anreisezeiten nicht möglich ist, zwischen 22.00 und 7.00 Uhr in seinem Wohnort zu sein.
c) Der Dolmetscher hat Anspruch auf Vergütung der Reisekosten von seiner Wohnsitzgemeinde zum Tagungsort und zurück (Bahn 1. Klasse inkl. Zuschläge und Taxi, Kilometergeld bei Autofahrten oder Flugticket).

4. Tonbandaufnahme
Die Aufzeichnung der Simultanübersetzung mit Tonbandgerät, Videorecorder u.Ä. ist nicht zulässig. Bei der Aufnahme von Fernsehsendungen wird ein Sonderhonorar vereinbart.

5. Ersatz
Ein Dolmetscher, der einen Auftrag angenommen hat, kann sich bei Verhinderung von einem/r qualifizierten Kollegen/in ersetzen lassen, der/die alle bis dahin mit dem Auftraggeber festgelegten Vereinbarungen übernimmt.

6. Auftragsbestätigung und Absagen
Alle Dolmetschaufträge müssen schriftlich bestätigt werden. Der Dolmetscher hat Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar (ohne Spesenvergütung), wenn ein bereits schriftlich bestätigter Auftrag weniger als 14 Tage vor dem geplanten Termin abgesagt oder verschoben wird.